Hilfsprojekt für die Betroffenen des Erdbebens auf Haiti

Aus aktuellem Anlass haben sich die Betreiber des Winning Club Mallorca entschlossen, zusätzlich, zu den ohnehin geplanten Unterstützungen für Hilfsorganisationen ein Hilfsprojekt für die Betroffenen des Erdbebens auf Haiti ins Leben zu rufen.

Momentan sind die Hilfen für die Rettung und Erstversorgung der Betroffenen angelaufen, meist aber fehlt es nach der Erstversorgung an Hilfe für den Wiederaufbau.

Der WCM ( Winning Club Mallorca)  wird für die ersten 10000 bezahlten Registrierungen einen Betrag in Höhe von 5 € je Registrierung (also € 50.000,00) bereitstellen, um ein entsprechendes Hilfsprojekt zu unterstützen, bzw. selbst zu organisieren. Der WCM möchte damit den am schlimmsten Betroffenen solcher Katastrophen, den Kindern, helfen.

Gleichzeitig werden verschiedene Fernsehsender um Mithilfe und Vorschlag eines Projektes anfragen und hoffen auf entsprechende Unterstützung. Über den weiteren Verlauf wird regelmäßig berichtet.

Sie können sich auf der Seite www.winningclubmallorca.com registrieren und neben einer sagenhaften Gewinnchance von 1:88 auch noch Gutes tun.

Weitere Infos und regelmäßige Berichterstattung finden sie unter dem Menüpunkt „NEWS“.

Heinrich Peter Boddenberg und die Hausverlosung auf Mallorca

Eine Villa mit Blick aufs Meer für 99 Euro? Klingt unglaublich, könnte aber bald wahr werden. Vorausgesetzt, man macht bei der Verlosung von Peter Boddenberg mit. Der 76-jährige Deutsche hat alle staatlichen wie juristischen Hürden genommen und verlost jetzt seine Villa in Cala Murada.

Bei der Jagd nach dem großen Los können alle mitmachen, die in Spanien gemeldet sind. Sonst niemand, das hat die spanische Regierung so festgelegt. Verkauft Boddenberg alle Lose, die in Umlauf gebracht werden, nimmt er fast 1,1 Millionen Euro ein. Der Wert seines Hauses wird auf rund 675.000 Euro geschätzt.

Zu finden ist die Hausverlosung unter: http://gewinnechalet.eu/

Von der Differenz muss Boddenberg allerdings noch Steuern, Gebühren und weitere Auslagen bezahlen. Allein an die staatliche Lotteriegesellschaft flossen bereits 163.000 Euro. Außerdem hat er sich verpflichtet, 10.000 Euro an die Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen zu zahlen.

Die Idee einer Hausverlosung ist nicht ganz neu. Allerdings haben sie bisher nur wenige in die Tat umsetzen können. Häufig scheiterten die Immobilienbesitzer an staatlichen Auflagen oder hohen Gebühren, die im Voraus beglichen werden mussten. Peter Boddenberg hat das alles schon hinter sich gebracht.

Bis zum 18. Januar 2011 muss der Gewinner seiner Villa ermittelt werden. (Mallorcazeitung)

Fazit: Sind Hausverlosungen nun legal oder nicht?

June 16, 2009 von admin  
Geordnet unter Hausverlosungen Rechtlich, Immobilien

justizNachdem die spanische Presse zum wiederholten Mal die Legalität der Hausverlosungen in Frage stellt, wird es Zeit Klarheit in diese Angelegenheit zu bringen. Wichtig ist zu wissen das es egal ist, wo das Verlosungsobjekt steht. Ob Sie nun an einer Hausverlosung in Spanien oder Österreich teilnehmen, ist egal. Bei der Fincaverlosung (Finca-Verlosung-Mallorca) wird zum Beispiel der Anspruch auf die Eigentumsübertragung nicht in Spanien erworben, sondern durch die Verlosung im Ausland. Lediglich der Vollzug der Eigentumsübertragung durch die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch erfolgt in Spanien nach den dortigen Vorschriften. Die Verlosung an sich findet weder in Deutschland oder Spanien statt. Sie geht von England aus, die Treuhänderin sitzt in Österreich und die Ziehung findet in Österreich (Kitzbühel) statt. Durch dieses Vorgehen wird die Fincaverlosung legal durchgeführt. Denn wenn der Verloser sein Hauptwohnsitz in Österreich hat, gilt österreichisches Recht.
Wichtig ist hier die Einmaligkeit. Der Verlosende darf sich nicht bereichern, sprich er darf nicht mehr als den Gutachterwert des Objektes aus der Verlosung erzielen! Dies hat am 25.03.2009  auch noch einmal das Finanz- und Justizministerium bestätigt. Die Original-Korrespondenz finden Sie hier zum Download bereit.


Wie sieht es aus mit der legalität von Hausverlosungen?

Gemeinsame Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen und Bundesministeriums für Justiz zum Thema der Hausverlosungen in Österreich:

Aufgrund bestehender rechtlicher Unklarheiten im Zusammenhang mit Hausverlosungen bieten das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz eine gemeinsame Stellungnahme an, die die wesentlichen Fragen zu diesem Thema behandelt.

gesetz

Darf eine Privatperson nach dem Glücksspielgesetz ein Objekt verlosen?

Ein Veräußerungsvorgang eines einzelnen Objektes durch Verlosung ist durch eine Privatperson glücksspielrechtlich unter folgenden Bedingungen zulässig.

Im Zusammenhang mit Objektverlosungen ist zu prüfen, ob eine Ausspielung iS § 2 GSpG, somit ein unternehmerisch veranstaltetes Glücksspiel vorliegt, weil gemäß § 4 Abs. 1 GSpG Glücksspiele nur dann nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn sie nicht in Form einer „Ausspielung“ durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 und 4 GSpG) und in weiterer Folge kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz EUR 0,50 pro Spiel nicht übersteigt.
Eine „Ausspielung“ (entgeltliches Glücksspiel) liegt gemäß § 2 Abs. 1 und 4 GSpG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:

1. ein veranstaltender/organisierender/mitwirkender Unternehmer und
2. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers und
3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn und
4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über Gewinn/Verlust [des Spieles].

Sofern bei Objektverlosungen der Kauf von Losen vorausgesetzt wird, liegt eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers vor. Das auszulosende Objekt entspricht dem in Aussicht gestellten vermögensrechtlichen Gewinn. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spieles erfolgt „durch Verlosung“, d.h. durch Ziehung einer Losnummer wird festgestellt, auf welche Losnummer der Treffer entfällt. Bei einer Ziehung handelt es sich um eine zufallsbedingte Entscheidung, die vom Spielteilnehmer nicht beeinflusst werden kann. Es wird daher ein Glücksspiel iS § 1 Abs. 1 GSpG vorliegen. Die Punkte 2-4 werden daher nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen bei Objektverlosungen erfüllt sein.

( Den gesamt Artikel lesen Sie hier: http://www.bmj.gv.at/service)

Mallorcalover Inseltest

Enter Embedded Video Code Here